Stand: 01.10.2023
Leistungsberechtigte von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe erhalten ihre Kosten der Unterkunft nur erstattet, „soweit sie angemessen sind“. So sehen es § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II (Arbeitslosengeld II/ Bürgergeld) und § 35 SGB XII (Sozialhilfe) vor.
Was aber ist „angemessen“? Eine verschuldete Stadt wie Bottrop beantwortet diese Frage oft anders als die Menschen, die auf die diese Leistungen angewiesen sind.
In Bottrop wird diese Leistung in den „Richtlinien zur kommunalen Leistungsgewährung nach den §§ 22 und 23 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – sowie dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)“. Die aktuelle Fassung ist auf dem Internetauftritt der Stadt Bottrop zu finden: https://www.bottrop.de/rathaus/…Leistungsgewaehrung.php
Innerhalb des Stadtgebietes von Bottrop werden folgende Höchstbeträge für angemessene Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) anerkannt:
Haushaltsgröße | Mietrichtwerte für die Kosten der Wohnung „Bruttokaltmiete“ |
1 Person | 416,00 Euro |
2 Personen | 513,50 Euro |
3 Personen | 652,80 Euro |
4 Personen | 781,85 Euro |
5 Personen | 936,10 Euro |
für jede weitere Person im Haushalt | +127,65 Euro |
In diesen Beträgen, die eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete darstellen, sind die maximalen monatlichen Betriebskosten enthalten.
Hier geht es zum Merkblatt des Sozialamtes der Stadt Bottrop zum Thema.
Die angemessenen Heizkosten, die ohne weitere Prüfung berücksichtigt werden können, betragen höchstens 2,50 EUR pro qm Wohnfläche (angemessen bei 1 Person: 50 qm, jede weitere Person +15 qm), bei Nachtspeicherheizungen 3,64 EUR. Sofern die tatsächlichen Kosten höher liegen, sind die Gründe hierfür detailliert zu beschreiben.
Die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles und seinen individuellen Verhältnissen; insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand.
Bereits seit Januar 2023 ergeben sich Neuerungen durch das Wohngeld-Plus-Gesetz. Der Personenkreis der Berechtigten hat sich erweitert und das Wohngeld an sich hat sich erhöht.
Ausführliche Informationen rund um das Thema „Wohngeld“ finden Sie hier:
https://www.bottrop.de/vv/produkte/dezernat3/33/Wohngeld.php
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldrechner ausrechnen lassen.
Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten besteht die Möglichkeit, einen Antrag online zu stellen.
Den Link finden Sie hier: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT
Haben die Fragen zum Wohngeld oder benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen, dann sprechen Sie uns bitte an!
Zukünftiger Bedarf / Schwangerschaft
Bei Schwangerschaft wird ab der zwölften Woche kein Kostensenkungsverfahren mehr eingeleitet und es wird die bereits erhöhte Personenzahl als Grundlage der Angemessenheitsprüfung herangezogen. Gleiches gilt für den Fall einer zu erwartenden Rückkehr von Kindern aus der Heimerziehung oder Familienpflege oder in ähnlichen Sachverhalten innerhalb eines Jahres.
Liegen Ihre Mietkosten über den oben genannten Richtwerten, werden Sie vom Jobcenter bzw. Sozialamt in einem Anhörungsverfahren aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen. Entweder fallen Sie unter eine der oben genannten Sonder- und Härtefallregelungen oder von Ihnen wird verlangt, dass Sie Ihre Mietkosten senken. Dies kann durch Untervermietung, Verhandlungen mit den VermieterInnen oder durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung erfolgen.
Rein rechtlich dürfen Jobcenter oder Sozialamt Sie nicht zu einem Umzug auffordern. Sie werden „nur“ allgemein zur Kostensenkung aufgefordert. Allerdings werden die tatsächlichen Mietkosten nur für sechs Monate übernommen. Danach zahlt das Jobcenter bzw. Sozialamt nur noch den Richtwert. Die Frist beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung.
Unzumutbarkeit der Kostensenkung
Ist eine Kostensenkung objektiv möglich, hat das Jobcenter bzw. Sozialamt zu prüfen, ob diese auch individuell zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung kann zeitlich befristet (akute Krankheit, schwere Operation) oder unbefristet vorliegen. Ein Grund für die Unzumutbarkeit kann die Pflegebedürftigkeit eines Mitgliedes der Haushaltsgemeinschaft sein, oder wenn der bestehende Wohnraum bereits behindertengerecht gestaltet ist. Eine Kostensenkung soll auch nicht vollzogen werden, wenn durch einen Umzug die konkrete Aufnahme einer existenzsichernden Beschäftigung gefährdet würde.
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Mit einem Umzug sind Folgekosten verbunden, die teilweise vom Jobcenter bzw. Sozialamt zu tragen sind. Daher führen sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch. Dabei werden Kosten wie Umzugskosten, neue Mietkaution, doppelte Mietzahlungen für Übergangsmonate, UmzugshelferInnen und ggf. erforderliche Neuanschaffungen ins Verhältnis zu den möglichen Einsparungen gesetzt. Bestehen Sie auf eine solche Wirtschaftlichkeitsberechnung.
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46236 Bottrop
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